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AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)von LSL-Lagersystem Service GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäfts – und Privatkunden (D)

Allgemeines
Ihr Kaufvertrag kommt mit


LSL-Lagersystem Service GmbH
Sausenheimerstr. 22
67269 Grünstadt

zustande.

Telefon: 06359 943571
Fax: 06359 9610787
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE326996545

 

I. Geltungsbereich
1.1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen der Parteien (Lieferer/Verkäufer sowie Besteller/Käufer) maßgebend. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen, sowie durch unsere Vertreter vermittelte Geschäfte werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
1.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
1.3. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers ist hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Besteller dem Lieferer seine Einkaufsbedingungen zur Kenntnis gebracht hat. Es gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Lieferers als vereinbart. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

 

II. Verpackungs- und Versandkosten
1. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Grünstadt, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
2. Die Verpackung wird berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.
3. Staats- und sonstige Abgaben, die bei der Preisfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber die Ware mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer ist berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Abschluss und Lieferung Preiserhöhungen durch Rohstoff-, Lohn, Energie- und sonstige Aufpreise eintreten.

 

II. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 455 f. BGB mit nachstehenden Erweiterungen:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum der Firma LSL-Lagersystem Service GmbH. Während dieser Zeit dürfen die Waren weder weiter veräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt, noch innerhalb der Gewährleistungspflicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Für sämtliche schuldhaften Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums der Firma LSL-Lagersystem Service GmbH hat der Käufer aufzukommen.

 

IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen des Lieferers sind sofort nach Eingang beim Besteller fällig und von diesem per Vorkasse auf das Konto des Lieferers zu zahlen.
2. Eine Zahlung per Nachnahme ist auch möglich.

 

V. Frist für Lieferungen und Leistungen
1. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen gem. Art. I. Ziffer 1 maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung der betriebsbereiten Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist:
 3. Ist der Lieferer an der Einhaltung des Leistungstermins gehindert, verschiebt sich der Leistungstermin um eine angemessene Frist. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt oder dem Eintritt von Umständen, die vom Lieferer nicht verschuldet sind wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen sowie Lieferschwierigkeiten des Lieferers aus mangelnder Selbstbelieferung. Das Vorgenannte gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Lasten nachgewiesen werden.
5. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

 

VI. Versicherung, Gefahrübergang, Entgegennahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) bei Lieferung, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verpackung und Versand erfolgt mit bester Sorgfalt sowie Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.

 

VII. Reklamation und Gewährleistung/ Garantie
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Sachmängelansprüche verjähren stets in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1, Nr. 2, 475 II, 479 Abs. 1, und 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer stets zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelrüge befreit.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. X. Ziffer 1 Satz 2 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, auch nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse wie z.B. chemische, elektro-chemische oder elektrische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleiches gilt, wenn der Besteller oder Dritte an der Sache unsachgemäß Änderungen, Verarbeitung oder Instandsetzung vorgenommen hat, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen die Lieferer gemäß §§ 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffansprüche des Auftraggebers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen Pauschalabschlag als angemessen.
8. Weitergehende oder andere als in Art. V. geregelte Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit gem. Art. X. Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird.
9. Die Ziffern 1 bis 8 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

 

Garantiebedingungen
Allgemeine Gültigkeit
2 Jahre Garantie auf alle Firma LSL-Lagersystem Service GmbH – Neugeräte für private Endkunden.
1 Jahr Garantie auf alle Firma LSL-Lagersystem Service GmbH – Neugeräte für gewerbliche Kunden.
Hersteller-/Lieferantengarantie auf:  alle Zukaufteile, die von Firma LSL-Lagersystem Service GmbH eingesetzt, jedoch von anderen hergestellt werden.
Nebenabsprachen müssen von Firma LSL-Lagersystem Service GmbH schriftlich bestätigt werden.

Garantieerklärung
Ihre 1 bzw.2 Jahres Garantie
Unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt Ihnen die Firma LSL-Lagersystem Service GmbH für Ihre Lagersysteme 1bzw.2 Jahr/e Garantie ab Kaufdatum. Für Zubehör und Ersatzteile gelten abweichende Garantiezeiten, die Sie bitte dem Kapitel "Allgemeine Gültigkeit" entnehmen. Verschleißteile sind natürlich von der Garantie ausgeschlossen. Die  Firma LSL-Lagersystem Service GmbH garantiert Ihnen den fehlerlosen Zustand ihrer Produkte in Material und Verarbeitung. Sollte sich das Produkt innerhalb der Garantiezeit als fehlerhaft hinsichtlich Material oder Verarbeitung erweisen, haben Sie nach unserer Wahl Anspruch auf kostenlose Reparatur oder den Ersatz durch ein entsprechendes Produkt. In diesem Fall wird das zurückgesandte Produkt Eigentum der Firma LSL-Lagersystem Service GmbH bei Eingang in Grünstadt.

Bedingung
Voraussetzung für die Gewährung der vollen 2/1 Jahres Garantie ist lediglich der Betrieb der Produkte gemäß der LSL-Lagersystem Service GmbH - Betriebsanleitung unter Einhaltung der jeweils gültigen gesetzlichen Empfehlungen und Vorschriften und die regelmäßige Durchführung der Wiederholungsprüfung durch einen LSL-Lagersystem Service GmbH - Vertriebspartner (siehe Kapitel "Wartung und Pflege"). Denn nur bestimmungsgemäß betriebene sowie regelmäßig gewartete Geräte funktionieren langfristig einwandfrei.

Inanspruchnahme
Bei Inanspruchnahme der Garantie wenden Sie sich bitte ausschließlich an den für Sie zuständigen von LSL-Lagersystem Service GmbH autorisierten Vertriebspartner.

Garantieausschluss
Die Garantie gilt nicht für Produkte, die durch Unfall, Missbrauch, unsachgemäße Bedienung, falsche Installation, Gewaltanwendung, Missachtung der Spezifikationen und Betriebsanleitungen, ungenügende Wartung (siehe Kapitel "Wartung und Pflege"), Beschädigungen durch Fremdeinwirkungen, Naturkatastrophen oder persönliche Unglücksfälle beschädigt wurden. Sie wird ebenso bei unsachgemäßen Veränderungen, Reparaturen oder Modifikationen nicht gewährt. Ein Garantieanspruch besteht ebenfalls nicht bei teilweise oder komplett demontierten Produkten und Eingriffen durch nicht von LSL-Lagersystem Service GmbH autorisierte Personen sowie bei normalem Verschleiß.

Beschränkung
Sämtliche Ansprüche wegen Erfüllung oder Nichterfüllung seitens LSL-Lagersystem Service GmbH aus dieser Erklärung in Verbindung mit diesem Produkt sind auf den Ersatz des tatsächlich aufgetretenen Schadens wie folgt beschränkt. Die Schadensersatzpflicht der Firma LSL-Lagersystem Service GmbH aus vorliegender Erklärung in Verbindung mit diesem Produkt ist grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, den Sie beim ursprünglichen Kauf für das Produkt gezahlt haben. Die o.g. Beschränkung gilt nicht für Personen- oder Sachschäden aufgrund fahrlässigen Verhaltens von LSL-Lagersystem Service GmbH. LSL-Lagersystem Service GmbH haftet Ihnen gegenüber in keinem Fall für entgangenen Gewinn, mittelbare sowie Folgeschäden. LSL-Lagersystem Service GmbH haftet nicht für Schäden, die auf Ansprüchen Dritter beruhen.

VIII. Haftung
1. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Vertrag typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
2. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII. Ziffer 1.

IX. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

X. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

XI Haftungsausschluss
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